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AGB
# Allgemeine Geschäftsbedingungen — BRAINFUCKY, Daniel Prugger
# Stand: 04.10.2026
I. Geltungsbereich
- 1.1 Diese AGB regeln sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen von BRAINFUCKY, Daniel Prugger (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) auf dem Gebiet der Softwareentwicklung, des Betriebs von CRM- und Abrechnungssystemen, von Takedown-Services sowie von Schwarm-Simulatoren und damit verbundener IT-Dienstleistungen.
- 1.2 Sofern dem Auftraggeber von der Auftragnehmerin ein Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG (BGBl. Nr. 140/1979) gegenübersteht, gelangen neben diesen AGB auch die einschlägigen Bestimmungen des KSchG zur Anwendung.
- 1.3 Die Leistungen der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich auf der Basis dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
- 1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst wenn sie bekannt sind, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart oder von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich bestätigt.
- 1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Sinn und Zweck am nächsten kommende wirksame Regelung zu ersetzen.
II. Angebote und Vertragsabschluss
- 2.1 Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder durch deren tatsächliche Leistungsbringung zustande.
- 2.2 Maße, Gewichte, Leistungsattribute, Versionen und ähnliche Angaben (z. B. „12 ms avg. query“, „0 errors reconciliation“, „98.4% success rate“, „60 fps render loop“) auf dieser Website oder in Produktmaterialien sind typische Orientierungswerte aus dem Betrieb und keine zugesicherten Eigenschaften im rechtlichen Sinne, es sei denn, sie werden vertraglich ausdrücklich garantiert.
- 2.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche oder telefonische Nebenabreden sind ohne die schriftliche Bestätigung der Auftragnehmerin unverbindlich.
- 2.4 Kostenvoranschläge sind, mangels abweichender Vereinbarung, unverbindlich.
III. Leistungsumfang und Leistungserbringung
- 3.1 Der Umfang der vertragsgegenständlichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung (Auftragsbestätigung, Angebot, Pflichtenheft). Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die auf der Website beschriebenen Module in der jeweils aktuellen Version.
- 3.2 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die fachliche Spezifikation der gewünschten Leistung. Die Auftragnehmerin berät den Auftraggeber; die fachliche Endabnahme der Spezifikation obliegt jedoch dem Auftraggeber.
- 3.3 Änderungen des Leistungsumfangs durch den Auftraggeber (Change Requests) bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung über die Anpassung von Terminen und Vergütung.
- 3.4 Terminangaben sind, mangels ausdrücklicher schriftlicher Zusage als Fixtermin, unverbindliche Schätzwerte.
- 3.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch geeignet ausgewählte Dritte erbringen zu lassen. Der Einsatz von Dritten erfolgt mit Sorgfalt; die Auftragnehmerin bleibt für die Auswahl verantwortlich.
- 3.6 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB).
IV. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- 4.1 Der Auftraggeber stellt unentgeltlich alle Informationen, Unterlagen, Zugänge und Rechte bereit, welche für die Leistungserbringung erforderlich sind.
- 4.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Sphäre der Auftragnehmerin liegen, so etwa Ausfall Drittsysteme, unzureichende Zugänge, verspätete Datenlieferungen.
- 4.3 Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Auftraggebers verlängern angemessen vereinbarte Termine; die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Mehraufwendungen gesondert zu verrechnen.
V. Software-Eigentum, Nutzung und Quellcode
- 5.1 Sämtliche Urheber-, Verwertungs- und Leistungsschutzrechte an von der Auftragnehmerin entwickelten Software-Komponenten, Konfigurationen und Arbeitsunterlagen stehen der Auftragnehmerin zu.
- 5.2 Der Auftraggeber erwirbt, mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, ein einfaches (nicht exklusives), nicht übertragbares Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck. Jede Weitergabe, Veröffentlichung oder Unterlizenzierung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung.
- 5.3 Die Übergabe von Quellcode erfolgt nur auf Grundlage einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Ohne abweichende Vereinbarung verbleibt der Quellcode bei der Auftragnehmerin.
- 5.4 Die Nutzungsbewilligung gilt mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung als erteilt. Vor vollständiger Bezahlung beschränkt sich das Nutzungsrecht des Auftraggebers auf den vertraglich vorgesehenen Betrieb.
- 5.5 Bestandteile von Drittsoftware (Open-Source-Komponenten) unterliegen deren eigenständigen Lizenzbedingungen; diese bleiben unberührt.
VI. Datenschutz und Geheimhaltung
- 6.1 Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten, die ihr im Auftrag überlassen werden, ausschließlich gemäß den Anweisungen des Auftraggebers und in Übereinstimmung mit der DSGVO; eine ggf. erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) wird auf Verlangen geschlossen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
- 6.2 Takedown-Leistungen betreffen ausschließlich nachweislich rechtswidrige oder missbräuchliche Inhalte; die Evidenzprotokolle hierüber sind vertraulich und werden nur im Rahmen des Auftrages bzw. auf behördliche oder gerichtliche Anordnung weitergegeben.
- 6.3 Beide Parteien verpflichten sich, über im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt auch nach Vertragsende fort.
VII. Vergütung
- 7.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt die jeweils gültige Preisliste der Auftragnehmerin; fehlt eine solche, gebührt ein angemessenes Honorar.
- 7.2 Alle Material-, Lizenz- und sonstigen Nebenkosten (Hosting, Domains, Zahlungsdienstleister, Rechenleistungen etc.) sind, sofern nicht im Honorar enthalten, gesondert zu bezahlen.
- 7.3 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
- 7.4 Im Falle des Abbruchs oder der Verzögerung des Auftrages aus Gründen in der Sphäre des Auftraggebers steht der Auftragnehmerin das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen zu.
- 7.5 Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen der Auftragnehmerin stehen, gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden.
VIII. Zahlung
- 8.1 Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung ein Akonto von 50 % der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Das Resthonorar ist nach Leistungserbringung bzw. Rechnungslegung fällig, ohne jeden Abzug und spesenfrei.
- 8.2 Bei Projekten, die mehrere Leistungseinheiten umfassen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Teilrechnungen zu legen.
- 8.3 Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; dies unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche.
- 8.4 Ein Eigentums- bzw. Nutzungsrechtsübergang an gelieferten Werken erfolgt erst mit vollständiger Bezahlung.
IX. Gewährleistung und Betrieb
- 9.1 Die Auftragnehmerin wird die vereinbarte Leistung sorgfältig ausführen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber erkennbare Mängel unverzüglich nach Lieferung in dokumentierter Form (Beschreibung, Logs) meldet.
- 9.2 Für unerhebliche Abweichungen und Mängel, die den vereinbarten Funktionsumfang nur unwesentlich beeinträchtigen, besteht kein Gewährleistungsrecht. Abweichungen zwischen Betriebsumgebungen des Auftraggebers und der Referenzumgebung stellen als solche keinen Mangel dar.
- 9.3 Die Gewährleistung umfasst zunächst Anspruch auf Verbesserung (Nachbesserung oder Ersatzleistung). Schlägt die Verbesserung nach angemessener Frist und wiederholtem Versuch fehl, bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Preisminderung, Wandlung).
- 9.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Leistungserbringung (§ 9 Abs. 1, 2 KSchG bei Verbrauchern).
- 9.5 Fortlaufender Betrieb ( Hosting, Monitoring, Wartung) ist, mangels Vereinbarung, nicht Teil der Leistung und muss gesondert vereinbart werden. Ein Verfügbarkeitsversprechen (SLA) bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
X. Haftung
- 10.1 Die Auftragnehmerin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden sowie maximal auf das Auftragsentgelt.
- 10.2 Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folge- und immaterielle Schäden sowie für Datenverlust, sofern keine vereinbarte und dokumentierte Backup-Regelung bestand (§ 1304 ABGB).
- 10.3 Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, gelten zusätzlich die Einschränkungen des § 347 Abs. 1 und § 350g ABGB (Haftungsbegrenzung bei Unternehmern).
- 10.4 Regressforderungen von Vertragspartnern oder Dritten auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes (PHG) sind ausgeschlossen, es sei denn, der Fehler wurde in der Sphäre der Auftragnehmerin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet.
XI. Vorzeitige Auflösung
- 11.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, berechtigte Bonitätsbedenken bestehen und der Auftraggeber nach Aufforderung weder Vorauszahlung noch Sicherheit leistet, oder wenn der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen wesentliche Vertragspflichten verletzt.
- 11.2 Die Rechte der Verbraucher bei Verletzung von Pflichten aus §§ 6 Abs. 1 Z 4 und 7 KSchG bleiben unberührt.
XII. Schlussbestimmungen
- 12.1 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
- 12.2 Liegen die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ) vor, nicht aber jene des Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 EVÜ, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Auftraggeber der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
- 12.3 Für Geschäfte mit Verbrauchern im Inland gilt: Gerichtsstand ist jener Gerichtsbezirk, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort hat. Für Unternehmer als Vertragspartner ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Auftragnehmerin (Klagenfurt am Wörthersee) ausschließlich zuständig.
- 12.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bzw. des Vertrages bedürfen der Schriftform. Hiervon abweichende Nebenabreden bestehen nicht.
- 12.5 Diese AGB gelten sinngemäß auch für gelieferte Software-Module, Skripte und Systeme, unabhängig von der eingesetzten Technik (Web, API, Batch-Prozess, Simulation).